Das OLG Hamburg (Az. 5 W 84/10) hatte sich mit einer (angeblichen) „Produktparodie“ zu befassen: Ein Eierbecher wurde in Anlehnung an das bekannte Musikabspielgerät „IPOD“ mit „eiPott“ bezeichnet. Der Markeninhaber verlangte auf der Grundlage von 16.07.2005) und ähnlichen Fällen sah das Gericht keine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit dem Markeninhaber oder dessen Produkten. Eine ausnahmsweise wegen der Kunstfreiheit gestattete Nutzung der Marke wurde daher abgelehnt.