Zum Sachverhalt:
Die Klägerin sandte einen sechsseitigen Schriftsatz, mit dem sie die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte, am letzten Tage der zweimonatigen Frist um 23:58 per Telefax ab (wobei das Sendegerät aufgrund der manuellen Einstellung noch die Winterzeit 22:58 anzeigte). Der Antrag ging um 00:00 bei Gericht ein.
Die Entscheidung:
Dem OVG Schleswig (Az.: 2 LA 24/10) zufolge war der Antrag nicht innerhalb der in Beschluss des Bundesgerichtshofs, über den wir bereits am 8. Juni 2007 an dieser Stelle berichtet haben.
Anmerkungen:
1. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO lagen nicht vor, wie das Gericht wie folgt begründet: Auch wenn ein Bevollmächtigter bestehende Fristen voll ausschöpfen dürfe, müsse er bei besonders später Einlegung des Rechtsmittels die Fristwahrung besonders sichern und so rechtzeitig mit der Übertragung beginnen, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 00:00 Uhr zu rechnen ist. Die Frist war daher schuldhaft versäumt.
2. Wenn Sie links in die Suchfunktion „Telefax” eingeben, finden Sie viele Hinweise zu Fax-Zustellungsfragen.