Hier können Sie den vom BVerfG beurteilten Pressemitteilung des BVerfG legen dar:
„Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. ... Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht [bei der Wortberichterstattung] nur in spezifischen Hinsichten Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. ... Die in den Artikeln geäußerten Wertungen ... beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der Klägerin [Charlotte Casiraghi]. Die betreffenden Äußerungen kommentieren zwar die Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten. ...”
Anmerkungen:
1. Hier können Sie nun auch bereits den Volltext der Entscheidung nachlesen.
2. Zur Bildberichterstattung der Zeitschrift eines anderen Verlages legt das BVerfG dagegen dar, dass die negative Rechtsprechung der Fachgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Begründung insoweit im Kern: Es „ist ... vertretbar, den fraglichen Artikel nicht als Berichterstattung über die AIDS-Gala als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen, sondern als Veröffentlichung, die sich im Wesentlichen mit dem Lebenswandel der Klägerin befasst”.