Das OLG Hamburg (Az.: 5 U 43/08) befasste sich mit vorformulierten Einverständniserklärungen im Zusammenhang mit einem Internet-Gewinnspiel (bspw. unter www.[Name einer Inselgruppe]-flug.de) und bewertete sie als nicht mit den OLG Köln in seinem Urteil Az.: 6 U 218/08 entschieden.
Anmerkungen:
Wir berichteten in unserem Beitrag vom 30.07.2010, dass der BGH datenschutzrechtliche Einwilligung in AGB unter Umständen durchaus auch als zulässig ansieht.
Im OLG Hamburg-Fall machte der Verwender zudem drei weitere Fehler, die einer rechtswirksamen Verwendung abträglich waren:
(1). Die Einwilligungsklausel war zeitlich nicht begrenzt. Das Widerrufsrecht reiche bei Gewinnspielen - so das OLG - nicht aus, da beim Verbraucher idR keine Unterlagen verblieben, die einen wirksamen Widerruf ermöglichten.
(2). Die „Einwilligung“, die (wenn auch unwirksam) eingeholt wurde, konnte nicht hinreichend dokumentiert werden. Der Vorgang der Einwilligung muss sich zwanglos aus Unterlagen ergeben, die allesamt vorgelegt werden müssen. Hier hatte der Verwender erhebliche Probleme, diese Unterlagen beweisverwertbar bei Gericht einzureichen.
(3). Anscheinend wurde die Teilnahme am Gewinnspiel an die Werbeeinwilligung gekoppelt, was für die Annahme der „Freiwilligkeit“ der „Einwilligungserklärung“ abträglich ist. Das OLG sah sich veranlasst, hierzu wie folgt Stellung zu nehmen:

„Tatsächlich ist eine derartige Freiheit aber gerade nicht gegeben, weil Einwilligungserklärungen in die Zusendung von Werbung häufig - wie auch vorliegend - (zumindest scheinbar) untrennbar mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft werden. Auch der verständige Verbraucher wird hierdurch in eine Zwangslage gebracht, in der er entweder von der gewünschten Teilnahme an dem Gewinnspiel Abstand nehmen oder befürchten muss, sich bei einer Streichung unerwünschter Klauseln um seine Gewinnchancen zu bringen.