Da es sich um eine fortlaufend auftretende Problematik handelt, stellen wir ausnahmsweise die Sach- und Rechtsproblematik ausführlicher dar.
Im Urteil 4 U 4/10 hatte sich das OLG Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - neben anderem mit der Frage zu befassen, ob ein Zeitschriftenbeitrag in der Rubrik „NaturApotheke“ zu Mangostansaft in erster Instanz zutreffend als unzulässig redaktionelle Werbung beanstandet worden war. Im Beitrag selbst waren als Bezugsquellen „www.mangostangold.de“ und „alle Apotheken“ genannt, Gezahlt wurde nichts.
Das Gericht hat diesen Fall zum Anlass genommen, sich umfassend mit den Rechtsgrenzen redaktioneller Produktberichterstattung mit Bezugsquellennachweis auseinanderzusetzen: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung streitet bei Handlungen, die geeignet sind, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für entsprechende Absichten. Wegen der durch OLG München (AfP 1997, S. 930), die in dem dortigen Fall nur deshalb ein Sachverständigengutachten für erforderlich hielt, weil aufgrund einer konkreten Umfrage erhebliche Zweifel an der Einschätzung angebracht waren. Entsprechende Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht.“
Anmerkung
Da beide hier aufgeführten Verfahren von uns geführt wurden, wird es angemessen sein, wenn wir ergänzen:
So wie in dem Rechtsstreit OLG München steht es den Parteien frei, ein Parteigutachten mit einer Umfrage vorzulegen und so beim Gericht die Meinung zum Verkehrsverständnis zu ändern. Siehe dazu die ausführliche Urteilsanmerkung AfP 1997, 931 ff.