Welchem Rechtsanwalt ist noch nicht der Fall begegnet: Das Gericht hätte nach seiner eigenen Rechtsansicht auf entgegenstehende Ausführungen des Rechtsanwalts eingehen müssen, schweigt sich in seiner Entscheidungsbegründung jedoch aus? Was tun? Hier hilft nun ein gestern veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofs Az. II ZR 142/09.
Dieser Beschluss hebt ein Berufungsurteil des 18. Zivilsenats des OLG Köln vom 14. Mai 2009 wegen der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auf und legt klar dar:
Geht ein Gericht in der Begründung seiner Entscheidung auf den Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn nach Meinung des BGH ist es nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Erkenntnis gelangt wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.