Der Fall:
Ein Journalist hatte in Anlehnung an die „Heuschrecken-Debatte“ um räuberische Investoren die Gruppe der Berufskläger als „Schmeißfliegen“ bezeichnet. Anlass war ein Aufsehen erregendes Urteil, mit dem einer dieser sog. Berufskläger wegen zahlreicher missbräuchlicher Anfechtungsklagen gegen Unternehmen erstmals zu Schadensersatz verurteilt wurde. Einer der Kläger machte seinem Ruf als Berufskläger alle Ehre – und klagte erneut. Diesmal auf eine Geldentschädigung.
Die uns nun zugestellte Entscheidung:
Das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 54 C 984/10) wies die Klage ab. Es sah in der Gruppenbezeichnung, von welcher der Kläger nicht einmal direkt betroffen war, lediglich eine symbolhafte Bezeichnung einer als lästig empfundenen Berufsgruppe und keine Schmähkritik. Das Gericht wörtlich in seiner Urteilsbegründung:
„Vielmehr soll das Symbol der Schmeißfliege eine subjektivierte Versinnbildlichung von Lästigkeit im Sinne von lästig wie die Fliegen darstellen“. Eine Herabsetzung der Person, wie sie für die Annahme der Schmähkritik erforderlich wäre, sei dadurch nicht zu erkennen, so das Gericht weiter. Der Journalist habe seine Äußerung erkennbar in einen Sachzusammenhang zu der Debatte gestellt, in der Franz Müntefering Investoren als „Heuschrecken“ bezeichnet hatte.