Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai in seinem Urteil Az.: I ZR 121/08 zu Urheberrechtsverletzungen bei unzureichend gesicherten W-Lan-Anschlüssen entschieden. Sie wissen: W-Lan = Wireless Local Area Network, drahtloses lokales Funknetz.
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier nachlesen.
Der Fall: Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Musikunternehmer gegen einen W-Lan-Betreiber geklagt, über dessen offenen Anschluss geschützte Musikdateien angeboten wurden, während dieser urlaubsabwesend war.
Die Entscheidung: Der BGH hat eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung zwar ausgeschlossen, der Unterlassungsklage sowie dem Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten aber nach den Grundsätzen der Störerhaftung stattgegeben.
Die Begründung: Auch privaten Anschlussinhabern obliege – so der BGH – eine Prüfungspflicht dahingehend, ob ihr W-Lan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte Urheberrechte verletzen. Diese Prüfpflicht beziehe sich auch auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. In dieser Hinsicht habe der Beklagte es versäumt, für einen effektiven Passwortschutz Sorge zu tragen. Solche, im Interesse aller Nutzer liegenden und mit keinen Mehrkosten verbundenen Schutzmaßnahmen seien, als die Urheberrechte verletzt worden seien, auch üblich und zumutbar gewesen.
Anmerkungen:
1. Ergänzend zum Schadensersatz: Eine Haftung als Täter der Urheberrechtsverletzung komme nicht in Betracht, so der BGH, weil der Beklagte selbst die illegal angebotenen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe und es für eine Gehilfenhaftung jedenfalls am erforderlichen Vorsatz fehle.
2. Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten hat der BGH – § 97a Abs.2 UrhG anwendend – auf 100 EUR beschränkt.
3. Ob diese Grundsätze auch bei illegalen Downloads über offene W-Lan-Netze – etwa in Internetcafes – Anwendung finden, wird sich, wenn überhaupt, erst der Volltext- Urteilsbegründung entnehmen lassen. Folge der Entscheidung dürfte jedenfalls sein, dass Netzwerke wie die mittlerweile üblichen „Hotspots“ in Hotels, Gaststätten oder Schnell-Restaurants künftig nicht mehr risikolos betrieben werden können, ohne dass die Netzanbieter ihre Nutzer vor Anmeldung identifizieren und namentlich registrieren.