So entschieden hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss Az.: 13 W 48/09. Unmittelbar betrifft diese Entscheidung die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit nach Art. 23 EuGVVO voraussetzt, dass die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Dies bedeutet, so das Gericht:
„Die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihrerseits eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, kann nur ausreichen, wenn die Zustimmung der anderen Partei zu der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Zuständigkeitsregelung tatsächlich feststeht... Demzufolge war allein der ausdrückliche Hinweis in der Auftragsbestätigung der Klägerin [Verkäuferin] auf die Geltung ihrer - dem Schreiben nicht beigelegten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme in ihren Geschäftsräumen oder auf ihrer Internetseite nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass die Beklagte ihre Zustimmung ...tatsächlich erteilt hat.