Das Positive herausstellen und Negatives unterdrücken, das wünscht sich jeder Betroffene von den Medien. Das in erster Instanz entscheidende Landgericht Berlin hat einem Anwalt diesen Wunsch erfüllt. Das Kammergericht hat dagegen in zweiter Instanz mit einem nun im Volltext vorliegenden Urteil Az.: 10 U 139/09 das Landgericht korrigiert, und die Klage des Rechtsanwalts auf Unterlassung abgewiesen.
Dem angegriffenen Bericht vorausgegangen war eine Zeitschriftenveröffentlichung, in welcher der Kläger als einer der nationalen Top-Anwälte für Persönlichkeitsrecht gepriesen und für seine Erfolge gelobt worden war. Dieser Laudatio hielten die Beklagten kritisch entgegen, dass der Kläger für seine prominenten Mandanten teils überzogene Ansprüche geltend mache und er auch die Persönlichkeitsrechte der Anwälte aus der eigenen Sozietät mit unangemessenem Aufwand verteidige.
Das Kammergericht führt in den Urteilsgründen insbesondere aus: Wer in einem Wirkungsfeld auftrete, an dem auch Dritte mit ihren schutzwürdigen Interessen teilhaben, der habe sich auch aufkommender Kritik zu stellen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechtes reiche dabei nicht soweit, dass der Betroffene gegenüber Kritik generell abgeschirmt sei.
Im zu entscheidenden Fall berücksichtigte das Gericht im Rahmen der Abwägung ausdrücklich, dass der Anwalt in der Vergangenheit nichts gegen die (positive) Darstellung seiner Person als „Medienrechstexperte“ und Prominentenanwalt einwendete, - mit der Konsequenz, dass er sich eben auch in erheblichem Umfang der öffentlichen Kritik an seinen Leistungen aussetzt.
Anmerkung:
Der BGH hat – worauf sich das Urteil des KG bezieht - in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2006 (Az.: VI ZR 259/05) betont, bereits eine herausragende berufliche Stellung führe dazu, dass die Medien mit Namensnennung berichten dürfen, wie jemand wirkt, - vorausgesetzt es stehen keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen entgegen.