Mit Zusätzen und Hinweisen kann nach einem Hamburger Urteil recht großzügig Rechtswidriges rechtmäßig gestaltet werden.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az.: 312 O 99/09) zugunsten der Werbung mit Auflagenzahlen entschieden: Es dürfen auch Auflagenzahlen miteinander verglichen werden, obwohl unterschiedliche Vertriebswege bestehen.
Im entschiedenen Fall hatte das Gericht die Informationen in dem Werbeschreiben einer Apothekenzeitschrift zu beurteilen, wonach es neben der „Classic-Version“ auch die Version gibt, nach der Apotheker Hefte mit individuell gestaltetem Umschlag zur Verbreitung durch sie selbst in die umliegenden Haushalte bestellen können.
Das Landgericht Hamburg sieht das Erfordernis der Objektivität der vergleichenden Werbung im entschiedenen Fall als erfüllt an, weil „nachprüfbare Zahlen“ miteinander ins Verhältnis gesetzt werden würden.
Anmerkungen:
1. Das Urteil zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass es potentiellen Anzeigenkunden sehr viel Sachverstand und Sorgfalt unterstellt. Wörtlich unter anderem: „Diese Verkehrskreise sind es gewöhnt, mit Preisgegenüberstellungen umzugehen und auf die Details solcher Darstellungen zu achten.”
2. Darüber hinaus verlangt es auch noch: „Von den angesprochenen Verkehrskreisen kann erwartet werden, dass sie die im Anzeigenbereich üblichen Begrifflichkeiten verstehen und bei Unsicherheiten weiteren Rat oder Auskunft einholen”.