Der BGH stellt klar: Wer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, übernimmt vertraglich das Rechtsrisiko.
Der Fall: Die Beklagte veröffentlichte einen Artikel mit Fotos von drei ehemaligen, damals noch inhaftierten Terroristen. Die Klägerin hatte wegen dieser Publikationen bereits gegen andere Verlage mehrere einstweilige Verfügungen erwirkt. Die Beklagte erklärte schließlich offenbar nach dem üblichen Procedere strafbewehrt, künftige Veröffentlichungen zu unterlassen. Die einstweiligen Verfügungen hatten jedoch keinen Bestand.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof sieht in der Aufhebung der einstweiligen Verfügungen keinen wichtigen Grund (hier abgerufen werden. Zur Pressemitteilung des BGH.