Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat in seinem Beschluss B001508921 angenommen, dass zwischen den beiden EU-Marken „beQueen“ und „QUEEN“ eine Verwechslungsgefahr i.S.d. Art 8 (1) b) GMV bestehe. Die Marken waren für identische Waren, nämlich „Zeitschriften“, eingetragen.
Das Amt führte aus, dass eine akustische und visuelle Ähnlichkeit bestehe, auch in konzeptioneller Hinsicht seien die Zeichen ähnlich, da „be“ als das Verb „to be“ bzw. dessen Imperativform aufgefasst werde. Im Rahmen der Gesamtschau, so betonte das Amt, sei der Widerspruch sehr wohl begründet. Dementsprechend ordnete es die Löschung der jüngeren Markenanmeldung an.