„Simpler“ Anlass: Ein Arzt hatte in einem Informationsschreiben an einen für ihn arbeitenden Dienstleister von einer rechtlichen Auseinandersetzung mit seinem früheren Praxiskollegen berichtet, dabei aber versehentlich die Worte „gerichtliche Verfügung“ und „Vergleich“ verwechselt, Nach Abmahnung durch den Kollegen räumte er sein Bedauern ein, verpflichtete sich umgehend, gegenüber dem Empfänger richtigzustellen und die Behauptung nicht zu wiederholen – allerdings ohne die Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen zu versehen. Es kam, wie es kommen musste: Der Gegner erhob Unterlassungsklage. Für Viele ein „klarer“ Fall, denn nach gefestigter Rechtsprechung entfällt die Wiederholungsgefahr, in aller, aller Regel nur durch eine „strafbewehrte“ Unterlassungserklärung.
Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil Az.: 4 U 188/07 die Barriere durchbrochen.
Es wies die Klage mit der Begründung ab, die Wiederholungsgefahr sei zwar nicht aus rechtlichen, wohl aber aus tatsächlichen Gründen entfallen. Dass die abgegebene Unterlassungserklärung nicht strafbewehrt abgegeben worden war, sei unschädlich; aus ihr ergebe sich jedenfalls, dass der Beklagte seinen Irrtum erkannt habe. Die in ihr dokumentierte Absicht, die Behauptung in dieser Form nicht zu wiederholen, sei aus Sicht des Gerichts glaubhaft und plausibel. Abgesehen davon, dass es sich auch nicht um einen „schweren“ Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers handele, sei schon nicht ersichtlich, dass bestimmte wirtschaftliche Interessen des Beklagten ihn künftig dazu veranlassen könnten, von seiner Erklärung abzurücken und die Behauptung erneut gegenüber Dritten aufzustellen.
Anmerkung: Eine Vielzahl von Prozessen gegen die Presse wegen relativ untergeordneter Fehlformulierungen könnten vermieden werden, wenn die Gerichte solche Ehrenerklärungen der Redaktionen als streiterledigend akzeptieren würden.