Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil Az.: 14 U 156/08 den im Gegendarstellungsrecht herrschenden Grundsatz bekräftigt:
Eine Gegendarstellung, die sich gegen eine in der Erstmitteilung zitierte Äußerung eines Dritten richtet, muss deutlich machen, dass sie nicht eine eigene Behauptung der Redaktion zum Gegenstand hat.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Medium einen Dritten zitiert und dessen Äußerung deutlich als Zitat gekennzeichnet. Bei der Wiedergabe der Erstmitteilung hatte der Entgegnende die Äußerung aber als eigen Behauptung der Redaktion dargestellt. Mit seinem Einwand, das zugrundeliegende Landespressegesetz fordere lediglich, dass die Tatsachenbehauptung i n dem Druckwerk, nicht v o n dem Druckwerk aufgestellt worden sei, konnte der Kläger nicht durchdringen. Denn – dem so das Gericht – stehe bereits engegen, dass die Erstmitteilung nicht unrichtig oder irreführend wiedergegeben werden darf.