Der EuGH befasste sich in seiner Entscheidung (C-358/08) mit der Frage, ob die Produkthaftpflichtrichtline (85/ 374/ EWG) einen Austausch des Beklagten gestattet, wenn die 10-jährige Ausschlussfrist gem. Art. 11 der Richtlinie abgelaufen ist.
Das Problem:
In Produkthaftpflichtfällen ist es für den Geschädigten häufig schwierig herauszufinden, wer der tatsächliche „Hersteller“ des schadensauslösenden Produktes und somit den „richtigen Beklagten“ ist. In Großbritannien sah ein Gesetz für diesen Fall vor, dass ein Beklagtenwechsel stattfinden könne, was zur Folge gehabt hätte, dass die Ausschlussfrist für den erst nach Ablauf der Frist in Anspruch genommenen tatsächlichen Hersteller nicht gelten würde.
Die Entscheidung: Der EuGH lehnte eine solche Ausdehnung der Ausschlussfrist mit dem Argument ab, dass der Gesetzgeber mit der Vereinheitlichung der Verjährungsregeln den Interessen der Hersteller (Rn 37 ff.) unter Berücksichtig der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Rn. 47) Rechnung tragen wollte. Der „tatsächliche“ Hersteller wird daher von seiner Haftung befreit, so das Gericht, sofern in der Zwischenzeit kein gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Auf einen Irrtum des Geschädigten komme es nicht an.
Jedoch, Verbraucherschutz durch die Hintertür:
Der EuGH gab jedoch verbraucherfreundliche Hilfestellungen:
1. Das Ausgangsgericht müsse untersuchen, welchen Einfluss die (nachträglich in Anspruch genommene) Muttergesellschaft auf die (ursprünglich in Anspruch genommene) Tochtergesellschaft hatte, und ob dieser Einfluss ggf. zu einer anderen Bewertung führen könnte.
2. Zudem äußerte der EuGH, dass gem. Art. 3 Abs. 3 der Produkthaftpflichtrichtlinie - im deutschen Recht umgesetzt durch § 4 Abs. 3 ProdHG - eine Inanspruchnahme des Lieferanten (hier: der Tochtergesellschaft) in Betracht zu ziehen sei. Dem Lieferanten obliege es - will er sich von der Haftung befreien - innerhalb angemessener Frist den tatsächlichen Hersteller zu benennen. Wer einer solchen Aufforderung nicht nachkomme (in Deutschland ein Monat), gelte er als Hersteller.