Regelmäßig setzen markenrechtliche Ansprüche ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ voraus. Diese Einschränkung bezweckt, dass nicht jedwede Verwendung markenrechtliche Ansprüche nach sich zieht, bspw. in Fällen der bloßen Markennennung in einem Presseartikel.
Das Kammergericht (Az. 5 W 120/09) befasste sich nun mit der Frage, ob ein Markeninhaber gegen eine nicht im geschäftlichen Verkehr handelnde politische Partei aus seiner Marke - vgl. zu ihr unten - erfolgreich vorgehen kann.
Das Gericht gab dem Markeninhaber Recht. Aus dem Urteil:
§ 824 I BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie unmittelbar herbeigeführt werden ... . Die bewussten und zielgerichteten Falschinformationen in der beanstandeten Werbung [der Partei] sind geeignet, die wirtschaftliche Betätigung und Entfaltung [der Markeninhaberin] im Wirtschaftsleben unmittelbar erheblich zu beeinträchtigen... . Die Anwendung der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 824, 1004 BGB ist vorliegend nicht durch die Regelungen des Kennzeichenrechts (insbesondere des MarkenG) ausgeschlossen. ... Denn jedenfalls ist im privaten Rechtsverkehr der allgemeine deliktsrechtliche Schutz aus §§ 823 ff. BGB für Marken dann eröffnet, wenn ein schwerwiegender Angriff auf die Marke vorliegt.“
Das Gericht kam nach einer Gesamtabwägung der beiderseitigen (schutzwürdigen) Interessen zur Auffassung, dass hier von einem schwerwiegenden Angriff auf die Marke auszugehen sei und bestätigte damit, dass bekannte Marken auch Schutz außerhalb des Markenrechts finden können.

Anmerkung:
Im vorliegenden Fall ging es um die Verwendung folgender Werbung:


Quelle beckonline- GRUR-RR 2010, 79

In Wahrheit war das „Mitmachzentrum“ niemals von der Stiftung Warentest „getestet“ worden. Übertragen auf die Verlagswelt bedeutet dies: Sollte eine politische Partei wahrheitswidrig eine Behauptung in der politischen Werbung unter Verwendung bekannter „Zeitschriften“ Marken - wie bspw. FOCUS oder SUPERillu - aufstellen, dann kann die Argumentation des Kammergerichts zwanglos übertragen werden.