Das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 219/08) befasste sich mit der Frage, wann ein Zeichen schutzerhaltend in Deutschland verwendet wird.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke

Sie benutzte diese Marke „ernsthaft“ i.S.d. § 26 MarkenG, wie sie es mit Geschäftsbriefen, Verträgen, Visitenkarten und Rechnungen hinreichend belegte.
Das Gericht wörtlich:
„Ernsthaft war diese Benutzung, da zum einen die Verwendung normaler wirtschaftlicher Betätigung entspricht [...] und andererseits keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Benutzungshandlungen nur zum Schein vorgenommen wurden [... . Zudem kommt es ...] nicht auf [eine absolute] Umsatz[höhe], sondern vielmehr darauf an, ob bei Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen sind.“

Anmerkung:
Die erneute Klarstellung und Wiederholung der Rechtsprechung zur markenmäßigen Verwendung bei Dienstleistungen beruhigen. Jedwede Verwendung der eigenen Marke, sei es auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Internetauftritten, Visitenkarten, Publikationen etc. hilft, den Beweis zu führen, wenn es um die Frage der rechtserhaltenden Benutzung geht. Angesichts der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen sollte ein diesbezüglich erfolgreicher Vortrag als machbar erscheinen.