Alltag in einer Bildredaktion: Ein Artikel zu einem bestimmten Thema muss innerhalb kurzer Zeit passend bebildert werden. Dabei wird auf Agenturmaterial zurückgegriffen, auch auf Personenbildnisse, die als Symbolfotos zu gebrauchen sind.
Ein uns jüngst zugestelltes Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (Az. 6 U 54/09) zeigt nun die Risiken auf, die die Presse hierbei eingeht:
„Nach Auffassung des Senats liegt allerdings nahe, dass die Klägerin durch den Zusammenhang des gesamten Artikels, in dem die von ihr gefertigte Fotografie zur Illustration verwendet wurde, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.“ Das Gericht sah die Klägerin als protzige, exaltierte „Reiche“ dargestellt.
Die geforderte Geldentschädigung – immerhin 21.000 Euro – billigte das OLG hingegen nicht zu. Entscheidend war, dass die Klägerin bei Anfertigung der Aufnahme uneingeschränkt eingewilligt hatte, diese zu Illustrations- oder Werbezwecken zu verwenden. Weder war ihre Privatsphäre betroffen, noch konnte das Gericht ein Verschulden des Verlags erkennen, das über einfache Fahrlässigkeit hinausging. Die wichtige Botschaft für Redaktionen: Selbst wenn sie hinsichtlich der zulässigen Verwendung als Symbolfoto mit Bedacht anders urteilen als später ein Gericht, muss in der Regel nicht in Geld entschädigt werden.

Anmerkungen:
1. Die Betroffene hatte ihre Einwilligung im Prozess zunächst bestritten. Der Verlag musste erst die schriftliche Einwilligungserklärung vorlegen. Ohne solche Schriftstücke haben die Medien es im Prozess sehr schwer.
2. Zugunsten des Verlags sprach, dass die Abgebildete für Außenstehende schwer erkennbar war und dass der Verlag freiwillig eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.