Wegen der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zur Anlageberatung könnte man denken, mit dem Argument: „fehlende Aufklärung” ließen sich ganz leicht Prozesse gewinnen. Aber:
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, wer sich nicht alles - einschließlich Anlagen - durchgelesen hat, dürfe nicht so einfach vom Vertrag zurücktreten; es reiche nicht aus, dass bei der Beratung selbst auf etwas nicht hingewiesen worden ist. Az.: 19 U 5450/05.
Anmerkung:
Obwohl es der Rechtssicherheit schadet, gilt eben leider auch insoweit die ach so beliebte Urteilsbegründung: Auf den Einzelfall kommt es an.