Das LAG München (Az.: 11 Sa 460/08) befasste sich mit der Frage: Darf ein ehemaliger Angestellter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Zeugniserteilung beanspruchen, in die Personalakte Einsicht zu nehmen.
Das LAG verneinte einen Anspruch nicht generell schlechthin, wohl aber für den entschiedenen Fall. Zwar - so das LAG - sei vorgetragen worden, dass dem Angestellten ‚Illoyalität‘ vorgeworfen worden sei. Aufgrund des zwischenzeitlich erteilten Zeugnisses mangele es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der ehemalige Arbeitgeber gegenüber Dritten vom Zeugnisinhalt abweichende Auskünfte erteilt. Das Gericht weiter:
„Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte rechtlich gehindert ist, ohne Zustimmung des Klägers die Personalakte Dritten zugänglich zu machen. Der Kläger kann sich auch gegen die Erteilung von Auskünften und die die Weitergabe der Personalakte mit einer Unterlassungsklage wehren.“

Anmerkungen:
Das LAG bezog sich insbesondere in dem soeben wiedergegebenen Zitat auf den Umstand, dass Personalakten (und deren Inhalt) nicht ohne Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden dürfen. In Bezug auf mündliche Auskünfte über einen ehemaligen Arbeitnehmer bitten wir, unseren Beitrag vom 04.11.2009 zu berücksichtigen.
Interessant ist der Hinweis auf mögliche Abweichungen in Bezug auf neue Tätigkeiten im öffentlichen Dienst - die jedoch für den konkreten Fall irrelevant waren: „Besonderheiten gibt es zwar in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes, was im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig ist. Dort wird dem Arbeitnehmer bei Stellenbewerbungen häufig nahegelegt, sich mit der Vorlage der beim bisherigen öffentlichen Arbeitgeber geführten Personalakte einverstanden zu erklären. Aus der Ablehnung können dem Bewerber Nachteile entstehen.“
Die Entscheidung wurde durch Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 573/09) aufgehoben, siehe Beitrag vom 28. November 2010.