Das OLG Nürnberg (Az.: 14 U 622/09) befasste sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt während des Bestellvorgangs bei einem Internetversandhandel ein Vertragsschluss angenommen werden kann, und ob ein Internetversandhändler an offensichtlich falsche Preisangaben gebunden ist.
Das OLG lehnte zunächst eine rechtlich bindende Willenserklärung des Internetversandhändlers ab, soweit:

  • es um das Einstellen des Angebots auf einer Verkaufsplattform im Internet an sich ginge. Vielmehr liege darin nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden;

  • dem Kunden die Möglichkeit geboten werde, durch „Einlegen in den virtuellen Warenkorb“ den Kaufvorgang weiter zu betreiben. Die damit verbundene Prüfung der Liefermöglichkeit sei irrelevant, da eine Bonitäts- und Identitätsprüfung noch nicht vorgenommen worden sei;

  • die Bonitäts- und Identitätsprüfung durch den Händler stelle ebenfalls kein wirksames Angebot dar;

  • eine Bestellbestätigung (gem. (§ 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-Info V) versandt werde.

Vielmehr kam es dem OLG darauf an, dass in den AGB des Internetversandhändlers eine Regelung enthalten war, nach der der Kaufvertrag erst dann zustande kommt, „wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch die Mitteilung der Auslieferung annehmen.“
Das Internetangebot stelle daher, so das Gericht, zu keinem Zeitpunkt ein rechtlich bindendes Angebot des Internetversandhändlers, sondern nur die Plattform für die Übermittlung der Angebote des Kunden dar, die jedoch noch angenommen werden müssten.

Im vorliegenden Fall wurde die 18 Angebote des Kunden zum Erwerb von Flachbildfernsehern zum Preis von 199,99 Euro durch den Händler nicht angenommen.
Das OLG führte ferner aus: Selbst wenn ein Vertragsschluss angenommen werden könnte, so dürfte sich der Kläger nicht darauf berufen, da die Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB) entgegenstünden. Der auf der Internetseite des Händlers angegebene Preis pro Flachbildschirm habe nur rund 10 % des von dem Händler vorgesehenen Preises betragen und weit unterhalb der zum damaligen Zeitpunkt für entsprechende Flachbildschirme von Markenherstellern verlangten Preise gelegen. Wegen der offensichtlich falschen Preisangabe sei es nicht zumutbar, an einem Vertragsschluss festgehalten zu werden, wenn ein solcher angenommen werde.