Das Amtsgericht Backnang hat in einem Urteil Az. 4 C 810/08 entschieden:
Ein Käufer, der einen Rasierer bestimmungsgemäß genutzt und sodann fristgemäß sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt hat, muss vollen Wertersatz nach § 357 Abs. 3 S.1 BGB leisten.
Die Ingebrauchnahme des Rasierers habe sich - so das Gericht - nicht auf eine Überprüfung i.S.v. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB beschränkt (dafür hätte nach Ansicht des AG Backnang ein An- und Ausschalten ausgereicht), sondern es habe sich um eine zum Wertersatz verpflichtende Benutzung durch Rasieren gehandelt.
Anmerkung:
Es ist fraglich, ob nach dem kürzlich in der Sache Messner v. Krüger ergangenen Urteil des EuGH vom 3.9.2009, Az. C-489/07, weiterhin so entschieden werden darf. Nach Ansicht des EuGH steht Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG einer nationalen Reglung entgegen, der zufolge ein Verkäufer vom Käufer nach Ausübung des Widerrufsrechts generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Ausgenommen seien, so der EuGH, Bestimmungen, die Wertersatz für eine mit Treu und Glauben oder den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Nutzung vorsehen, solange dadurch die effektive Ausübung des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werde.