Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil Az.: 28 S 4/09 die auf Rücknahme der Käuferbewertung gerichtete Klage einer Verkäuferin abgewiesen.
Aus der Begründung:
Der Bewertungskommentar „nie ,nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech und dreist !!!“ bzw. „Jeans zurück (9 Wochen)!“ sei – soweit er Tatsachen enhalte – wahr und im übrigen als sachliche, weder diffamierende noch beleidigende Meinungsäußerung zulässig. Im Zeitalter der „Reizüberflutung“ müsse die Klägerin entsprechende Bewertungs-Formulierungen selbst dann hinnehmen, so das Gericht weiter, wenn sie scharf kritisieren.
Anmerkungen:
1. eBay-Nutzungsbestimmungen verschärfen das Äußerungsrecht nicht
Aus grundsätzlicher Sicht ist äußerungsrechtlich das Interessanteste an dem Urteil, dass das Gericht die Ansicht vertritt: Es ist nicht anzunehmen, dass die eBay-Nutzungsbestimmungen ihrem Inhalt nach über die gesetzlichen Schranken des Äußerungsrechts hinausgehen sollen. Nach dieser Ansicht schied ein Anspruch aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus.
2. Nur der Inhaber des eBay-accounts ist aktivlegitimiert
Das Gericht hätte die äußerungsrechtlichen Fragen auch dahinstellen können. Es hat nämlich schon die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, weil der Anspruch nur vom Inhaber des accounts, nicht aber von demjenigen geltend gemacht werden könne, der den account zur Abwicklung eines Geschäfts benutzt habe. Insoweit fehle es bereits, so das Gericht, an der Erkennbarkeit bzw. Betroffenheit der Klägerin, denn der Durchschnittsleser könne einer Bewertung gerade nicht ansehen, ob der Kaufvorgang durch einen Dritten abgewickelt worden ist.