Am 7. Oktober 2009 haben wir über die grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berichtet: „Keine Presse-Sonderrechte für Prominentenkinder“. Abgewiesen wurden Klagen der Kinder von Franz und Heidrun Beckenbauer. Die zugunsten verschiedner Publikationen des Burda-Verlags ergangenen Revisionsurteile vom 6.10.2009 (VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08) liegen nun im Volltext vor. Die Begründung des Bundesgerichtshofs ist so ausgefallen, wie Presserechtler sie erwarten konnten:
Der BGH geht von seiner bei den Fachgerichten mittlerweile etablierten Rechtsprechung aus: Eine „vorbeugende“ Unterlassungsklage im Bereich des Bildnisrechts aus §§ 22 f. KUG ist aufgrund des in jedem Einzelfall erforderlichen, auch die Wortberichterstattung einbeziehenden Abwägungsprozesses, unzulässig. Der BGH stellt in seinen Urteilen fest, dass von dieser Rechtsprechung – entgegen der Meinung der Vorinstanzen – auch für Kinder und Jugendliche keine Ausnahme zu machen ist.
Zwar komme - so der BGH - Kindern und Heranwachsenden eine aus dem Grundgesetz erwachsende und die elterliche Fürsorge einschließende besondere Schutzbedürftigkeit zu. Zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen könne dieser Schutz auch dann zum Tragen kommen, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. An diesem besonderen Schutzbedürfnis fehle es jedoch dann, wenn sich die (prominenten) Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, die Kinder in deren Pflichtenkreis auftreten und insoweit den Bedingungen öffentlicher Auftritte unterwerfen müssen. Da die gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit gegenüber dem Recht auf Presse- und Informationsfreiheit daher stets eine Prüfung des Einzelfalls erfordere, verbiete sich eine generalisierende Betrachtungsweise.
Der BGH wies auch die Auffassung des Berufungsgerichts zurück, ein generelles Unterlassungsverbot bis zum Eintritt der Volljährigkeit sei schon deshalb gerechtfertigt, weil zulässige Bildveröffentlichungen von Kindern den „Ausnahmefall“ darstellten.
Der BGH verneint die vom Berufungsgericht befürchtete „Aushöhlung“ des Rechtsschutzes. Er weist zur Begründung darauf hin, dass die Betroffenen bei einer hartnäckigen Bildrechtsverletzung eine Geldentschädigung verlangen können und damit hinreichend geschützt seien.