Arbeitslosigkeit zu vermeiden, unterstützt der Bundesfinanzhof in seinem neuen Urteil Az.: IX R 3/09.
1. Wird die Arbeitszeit reduziert und der Mitarbeiter für diesen Nachteil abgefunden, wird er im Sinne des § 24 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes entschädigt.
2. Die Abfindung ist deshalb nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigt zu besteuern.


Der Fall:
Die Klägerin reduzierte durch Vertrag mit der Arbeitgeberin ihre Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf 19,25 Stunden und wurde dafür abgefunden. Das Finanzamt und das Finanzgericht meinten, die Abfindung sei keine Entschädigung für entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1 a) EStG, sondern eine Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit und damit nicht nach § 34 EStG begünstigt zu versteuern. Der BFH teilte diese Auffassung nicht.

Die Urteilsbegründung und Rückschlüsse auf weitere Fallgruppen: Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a) EStG setze nicht voraus, so der BFH, dass der Arbeitsplatz zur Gänze weggefallen sei. Vielmehr sei ausreichend, dass eine Entschädigung für in Zukunft wegfallende Einnahmen gezahlt werde. Entschädigt mit der Folge einer begünstigten Versteuerung werde allerdings nur, wenn sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befunden und nicht etwa die Arbeitszeitreduzierung von sich aus herbeigeführt hat.
Das Urteil des BFH ist gerade in der derzeitigen volkswirtschaftlichen Situation generell interessant. Arbeitgeber können weiterbeschäftigen, Arbeitsbedingungen reduzieren und steuerlich abfedern.