Das OLG Hamburg (Az. 7 U 94/08) hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Klage auf Geldentschädigung vor deutschen Gerichten zulässig und begründet ist, wenn die Äußerung von einem österreichischen Verlag auf einer Website mit der Top-Level-Domain .at verbreitet wird, sie sich jedoch auf eine Person mit Lebensmittelpunkt in Deutschland bezieht.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte:
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Meldung (auch) in Deutschland verbreitet worden sei: Für das Verbreiten reiche es aus, dass der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergebe, die es dritten Personen ermögliche, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Das sei - so das OLG Hamburg - mit der „Einstellung der in deutscher Sprache abgefassten Meldung in eine auch von Deutschland aus abrufbare Internetseite jedenfalls geschehen, zumal sich die Meldung mit Personen befasste, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.“ Mithin seien deutsche Gerichte international nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig.
Anwendung des deutschen Sachrechts:
Bei der Bemessung der Geldentschädigungshöhe verweist das Gericht auf die so genannte Mosaiktheorie: Nur die Gerichte des Orts der Niederlassung des Verbreiters dürfen über den Ersatz sämtlicher Schäden entscheiden. Die Gerichte anderer Länder - wie hier die deutschen Gerichte - sind nur berechtigt, Ersatzansprüche für die in dem Staat des angerufenen Gerichts entstandenen Schäden auszuurteilen.
Im Ergebnis sprach das OLG Hamburg lediglich eine Geldentschädigung von € 3.000 zu: Zwar - so das Gericht - sei die Äußerung in erheblichem Maße ehrenrührig gewesen, der Umfang des Rezipientenkreises in Deutschland dafür aber nur gering.