Der EuGH erließ in der Rechtssache C-301/07 ein Urteil, das die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke in nur einem Mitgliedstaat berücksichtigt. Wir berichteten am 11. Februar 2008 über das Ausgangsverfahren.
Der Österreichische Oberste Gerichtshof hatte den Rechtsstreit nach Art 234 EG vorgelegt. Im nationalen Verfahren wurde eingewandt, die Klagmarke - eine Gemeinschaftsmarke - sei nur in Österreich, nicht hingegen in der gesamten Gemeinschaft bekannt und könne daher nicht den umfassenden Schutz des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Marken – Verordnung (EG) Nr. 40/94 genießen.
Der EuGH sah dies anders und führte aus:
1. Der Begriff „bekannt“ setzt einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum voraus.
2. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist.
3. In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist.
4. Hinsichtlich einer Benelux-Marke wurde bereits entschieden, dass die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Benelux-Gebiets genügt.
5. Da es hier um eine Gemeinschaftsmarke geht, die im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats, nämlich Österreich, bekannt ist, kann die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung aufgestellte territoriale Voraussetzung angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens als erfüllt angesehen werden.