Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 5 U 260/08 die Rechtsprechung zur Zulässigkeit vorformulierter Klauseln für die Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung konkretisiert. Es hat so konkretisiert, dass - trotz eines negativen Urteils - darauf rückgeschlossen werden kann, wie Einwilligungen zu formulieren sind. Im Rahmen eines Gewinnspiels hatte der beklagte Verlag die Telefonnummer des Teilnehmers mit folgender formularmäßig verwendeten Erläuterung abgefragt:
„Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z. GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden).“
Diese Klausel – so das OLG – sei wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 4 Nr.11, 7 Abs.2 Nr.2 UWG i.V.m. § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB. Zwar könne eine vorformulierte Einwilligung, die sich inhaltlich auf Werbeanrufe zum Zwecke des Abschlusses von Abonnementverträgen über den Bezug von Zeitschriften und Zeitungen beschränke, grundsätzlich zulässig sein; die vorliegende Klausel sei aber zu weit gefasst. Zudem liege in der Formulierung „weitere interessante telefonische Angebote der Z. GmbH aus dem Abonnementbereich“ ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB.
Die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung stehe der Unzulässigkeit der Klausel - so das Gericht weiter - nicht entgegen, weil diese in der Praxis häufig ins Leere laufe, nachdem dem Verbraucher die Möglichkeit des Widerrufs in der Regel nicht mehr präsent sei, erhalte er – über einen längeren Zeitraum versetzt – entsprechende Werbeanrufe.
Da die Verwendung vorformulierter Klauseln für die Einwilligung in Telefonwerbung aber selbst innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten ist, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Anmerkung: Das Urteil des OLG Hamburg konnte die neue Gesetzeslage noch nicht berücksichtigen. Mit dem zum 1. August 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung wurden durch § 7 Abs.2 Nr.2 UWG die Anforderungen zusätzlich dadurch verschärft, dass die Einwilligung vom Verbraucher nunmehr auch „ausdrücklich“ erklärt werden muss. Welche Anforderungen an das Merkmal der „Ausdrücklichkeit“ zu stellen sind, wird die Rechtssprechung künftig aber erst noch herausarbeiten müssen.