Das Arbeitsgericht Herford - Az.: 2 Ca 1502/08 - hatte über folgende Formulierung in einem Zeugnis zu befinden:
„Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau S1 hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“
Das Arbeitsgericht Herford sah in der Formulierung einen Verstoß gegen Az.: IX ZR 179/07), wenn auch in anderem Zusammenhang. Vgl. unseren Eintrag vom 4. Februar 2009.