Nach einem Urteil des Amtsgerichts München stellt es einen „amtsbekannten Umstand” dar, dass Betrunkene in der Wiesngegend unterwegs sind. Autofahrer müssen sich - wenn ihnen kein Mitverschulden anzurechnen sein soll - auf diese Verhältnisse einstellen. Az.: 331 C 22085/07.