Wir berichteten gelegentlich schon über das Problem der internationalen Zuständigkeit. So am Sonntag, 15. Februar 2004.
Das OLG Düsseldorf, Az.: I-15 U 17/08, lehnte in einem neuen Fall seine internationale Zuständigkeit für die Prüfung einer Presseveröffentlichung in einer ausländischen Tageszeitung (und deren Online-Auftritt) ab. Die Publikation betraf ein US-;amerikanischen Ermittlungsverfahren gegen einen Medienunternehmer und weitere Personen.
Das Urteil interessiert vor allem deshalb, weil es die wichtigsten Aspekte klarstellt und auch für den Bereich der Internet-Archive von Bedeutung ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Gericht stellte klar:
Sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit hängen davon ab, ob die behauptete unerlaubte Handlung der Beklagten am Gerichtsort begangen worden ist. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn bei einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland liegt, und wenn die Zeitschrift im regelmäßigen Geschäftsverkehr auch im Inland verbreitet worden ist. Diese Voraussetzungen konnte der Kläger aber nicht beweisen.
Im Hinblick auf das weltweit abrufbare Internet-Archiv führte das Gericht aus, dass allein aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Information in Deutschland eine internationale Zuständigkeit nicht angenommen werden könne, da sonst die internationale Zuständigkeit bei Rechtsverstößen im Internet fast immer bejaht werden müsse. Im entschiedenen Fall hatte sich das Angebot nicht gezielt bzw. bestimmungsgemäß auch an den deutschen Markt gerichtet.