Die Rechtsprechung, nach welcher eine „hartnäckige“ Bildrechtsverletzung einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen kann, obwohl die einzelne Bildveröffentlichung für sich betrachtet keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, ist auf den Bereich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattung nicht übertragbar. In einem nun vom BGH bestätigten Urteil des OLG Hamburg Az.: 7 U 100/07 war eine auf mehrfache rechtswidrige Wortveröffentlichung gestützte Geldentschädigungsklage abgewiesen worden.
Das OLG Hamburg wörtlich:
"Ein erheblicher Unterschied zwischen den in Rede stehenden Formen der Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht jedoch darin, dass das Persönlichkeitsrecht in der besonderen Gestalt des Rechts am eigenen Bild in §§ 22, 23 KUG scharf umrissen normiert ist, während bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortbeiträge auf die allgemeinen Grundrechtsnormen der Art. 1 und 2 GG zurückgegriffen werden muss. Dies hat zur Folge, dass es wesentlich unproblematischer ist, die Rechtswidrigkeit einer Bildberichterstattung festzustellen, als im Falle einer Wortberichterstattung, bei der in jedem Einzelfall unterschiedliche Kriterien gelten, so etwa je nachdem, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachen, Meinungsäußerungen, Berichte aus dem Bereich der Privatsphäre oder Verdachtsäußerungen handelt. In jedem Einzelfall ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Vorrang des Persönlichkeitsrechts oder der Meinungsfreiheit zu treffen. Hieraus folgt zugleich, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattung nur in ganz seltenen Fällen in der Weise wie solche durch Bildveröffentlichungen als gleichwertig qualifiziert werden können. Demgemäß lässt sich in aller Regel keine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer zeitlich vorausgegangen Verletzungshandlung und Verurteilung schließen, wie dies erforderlich wäre, um hartnäckiges Verhalten anzunehmen."
Der Bundesgerichtshof hat nun eine gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Beschluss Az.: VI ZR 161/08 zurückgewiesen.