Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss Az.: 15 O 757/07 bekräftigt:
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, anerkennt damit noch nicht automatisch, dass er rechtswidrig gehandelt hat und dementsprechend zwangsläufig die Kosten tragen muss.
Vielmehr darf sich der Angegriffene einerseits unterwerfen, weil er die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheut, aber andererseits gegen die Kosten mit der Begründung wehren, er habe rechtmäßig gehandelt.
Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, ist es in der professionellen Praxis üblich, zur strafbewehrten Unterlassungserklärung hinzuzufügen, sie erfolge zwar rechtsverbindlich, jedoch „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.