Nach einem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Schleswig-Holstein blockieren die Bestimmungen zur Bezeichnung „Fachanwalt” Hinweise zur Spezialisierung beim Kanzleinamen. Az.: 2 AGH 6/07. So soll eine Kanzlei nicht angeben dürfen: "Rechtsanwälte für Arbeitsrecht", wenn kein Sozius als "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zugelassen ist.
Nach diesem Beschluss dürften Kanzleien selbst dann, wenn alle ihre Rechtsanwälte seit Jahren für ein Gebiet führend sowie in den Rankings als „führende Namen” ausgewiesen sind und im Wesentlichen nur auf diesem Gebiet arbeiten, bei ihrem Namen nicht angeben: "Rechtsanwälte für Arbeitsrecht", ”Rechtsanwälte für Urheber- und Medienrecht", „Rechtsanwalt für Strafrecht” oder Rechtsanwälte für welches Fachanwaltsgebiet auch immer.
Abgedeckt durch Fachanwaltsgebiete wird nach § 1 der Fachanwaltsordnung nahezu das gesamte Recht. Ironisch heißt es: „Es fehlen nur noch die Fachanwaltschaften Waagrecht und Senkrecht” (Panorama). Folglich müsste erst noch ein Ausweg gefunden werden.
Um beim „Rechtsanwalt für Strafrecht” zu bleiben: Zur Bezeichnung „Rechtsanwalt für Strafrecht” würde es nicht ausreichen, dass sich ein Strafrechtler als Anwalt selbständig macht, nachdem er jahrzehntelang als ordentlicher Professor Strafrecht an der Universität gelehrt, Lehrbücher zum Strafrecht verfasst und nebenbei jahrelang zusätzlich nebenbei in einer Kanzlei höchst erfolgreich und anerkannt strafrechtlich gearbeitet hat. Es würde nicht einmal ausreichen, wenn er als berühmter „alter Hase” anerkannt ist. Erst müsste er die Fachanwaltsprüfung - auch im Kreise von Schülern und zeitaufwändig - ablegen.
Das Gleiche gilt selbstverständlich zum Beispiel für einen "Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht".
Der Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein meint zur Begründung, der Rechtsanwalt ohne Fachanwaltszulassung würde den unbefangenen Rechtsuchenden irreführen und den Begriff des Fachanwalts völlig entwerten.
Mit dieser Begründung wird es schwierig, einen Ausweg zu finden. Eine repräsentative Studie zu der Frage, ob ein erheblicher Teil der Rechtsuchenden annimmt, der „Rechtsanwalt für ...” habe die Fachanwaltsprüfung abgelegt, fehlt. Erst recht ist es schwierig, dem Argument beizukommen, der Begriff „Fachanwalt” werde ausgehöhlt bzw. „entwertet”. Allzu schnell würde voraussichtlich zu einem Ausweg unter anderem auch eingewandt, er schaffe Rechtsunsicherheit und entwerte deshalb den Begriff „Fachanwalt”.
Anmerkung: Der Verfasser dieser Zeilen ist als „Fachanwalt für Arbeitsrecht” zugelassen.