Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Az.: 7 Sa 530/07 wird jeder kennen müssen, der kündigt oder sonst für ein Rechtsgeschäft die Schriftform wahren muss.
Eine Kündigung war mit i.A. unterzeichnet. Allein schon deshalb hat das Gericht die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Die Urteilsgründe wörtlich:
Durch den Zusatz i.A. „wurde ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handelt der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies führt aber dazu, dass ein gesetzliches Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten ist, von vornherein nicht erfüllt werden kann. Denn der Beauftragte handelt im fremden Namen und unterzeichnet mit seinem eigenen Namen”.
Anmerkung: Das letzte Wort wird zu diesem Thema noch nicht gesprochen sein. Der Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses - wird wohl eine weitere Untersuchung ergeben - verlangt diese Unterscheidung zwischen i.A. und i.V. nicht.