Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März Az.: VI ZR 261/07 interessiert vor allem auch zu einem Aspekt, der bislang noch nicht hervorgehoben wurde. Aber der Reihe nach:
Streitgegenständlich war ein Beitrag, der sich mit der Person des Klägers (Andrea Casiraghi) beschäftigte, Szenen aus dessen privatem Alltag enthielt und ihn u.a. als umschwärmten „Star“ darstellte. Das Erscheinungsbild des Klägers wurde – durchweg positiv – beschrieben. Thema war zudem, welche Rolle der Kläger künftig im Fürstentum einnehmen könne.
Anlass für den Beitrag war der Tod des Fürsten und die sich anschließende Beisetzungszeremonie. Anders als die Vorinstanzen bewertet der BGH das dabei gezeichnete Porträt des Klägers als zulässig – nicht zuletzt weil es an den Tod des Fürsten und damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfe.
Das Gericht weiter: Ein eigenständiger Verletzungseffekt sei den Aufnahmen – die den Kläger durchweg in Alltagssituationen zeigten – nicht zu entnehmen. Bei der begleitenden Wortberichterstattung handele es sich durchgehend um den Kläger positiv beschreibende Werturteile und wahre Tatsachen, die sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers befassen, ohne einen weitergehenden Einblick in seine persönlichen Lebensverhältnisse zu vermitteln.
Das Urteil äußert sich insbesondere auch zu einem Einwand, den einige Gerichte der Presse gerne entgegenhalten, nämlich zu dem Einwand, die Abkömmlinge Carolines von Hannover würden unzulässigerweise zum „Star“ bzw. „Idol“ aufgebaut werden. Der BGH wörtlich:
„Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interesse, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Beklagte betreibe 'Starkult' und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot der angegriffenen Äußerungen.“