So entschieden hat das Bundesabeitsgericht, Az.: 6 AZR 189/08.
Die Freundin einer Arbeitnehmerin hatte - so machte die Arbeitnehmerin geltend - zufällig das Telefonat mitgehört, um das gestritten wurde. Das Landesarbeitsgericht München lehnte es ab, die Freundin als Zeugin zu hören.
Das BAG stellte nun fest, in einem solchen Falle bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe vielmehr nur dann, wenn jemand bei einem Telefongespräch etwas unternehme, damit ein anderer das Telefonat heimlich mithören konne. Nur in einem solchen Falle werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Persönlichkeitsrecht des unwissenden Gesprächsteilnehmers verletzt. Zum Beispiel, wenn ein Raumlautsprecher angestellt oder auch nur der Telefonapparat vom Ohr weggehalten werde, damit ein Anderer mithören könne.