Ein neues Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 O 1234/08 setzt sich ausführlich mit der Erstattung von Abmahnkosten bei getrennter Geltendmachung von presserechtlichen Ansprüchen auseinander.
Der Anwalt der Betroffenen hatte bei der Kostenberechnung willkürlich aufgeteilt, jeweils getrennt berechnet und sich die als Schaden des Mandanten behaupteten Kostenerstattungsansprüche abtreten lassen.
Das Gericht hat die auf Zahlung von rund 7000 EUR lautende Klage – bis auf einen Betrag i.H.v. 41,30 EUR – abgewiesen und sich hierzu auf die Rechtsprechung des BGH berufen, nach welcher Kosten der Rechtsverfolgung nur zu erstatten sind, wenn die vorgenommene Gebühren- bzw Auftragsaufteilung „zweckmäßig“ ist und der Anwalt dabei entsprechenden Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Mandanten genügt hat
Diese Pflichten hatte die klagende Sozietät offensichtlich versäumt. Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klägerin hat zu der Frage, ob und in welchem Umfang sie ihre Mandanten darüber, welche Möglichkeiten es geben könnte, gegen die Beklagte vorzugehen und die Tätigkeit abzurechnen, nichts vorgetragen. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Mandanten zu der möglichen Geltendmachung von Ansprüchen als „eine Angelegenheit“ beraten wurden.
Die Beklagten haben jedwede Beratung der Mandanten durch die Klägerin bestritten, so dass es an der Klägerin gewesen ist, substantiiert darzutun, welche Beratung im Einzelnen erfolgt ist. … Es ist daher davon auszugehen, dass Ansprüche der Klägerin gegenüber Herrn …, soweit sie über den hier tenorierten Betrag hinausgehen, gar nicht bestanden und daher auch nicht an die Klägerin abgetreten werden konnten.“