Das Landgericht München I hat gestern den Antrag Klinsmanns auf Unterlassung des Zeitungstitels, der Klinsmann gekreuzigt zeigt, zurückgewiesen. Az.: 9 0 6897/09. Die Begründung liegt für den Pressejuristen auf der Hand:
Es handelt sich um eine Satire. (Anmerkung: Satire gehört zu den noch verbliebenen Bastionen der Pressefreiheit.) Diese Satire - so das LG München I weiter - beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht Klinsmanns nicht so schwer, als dass deshalb die Pressefreiheit einzuschränken wäre.
Eine Satire zu Ron Sommer hat das Bundesverfassungsgericht allerdings mit einer (viele überraschenden) Begründung für rechtswidrig erklärt, die auch bei der Klinsmann-Kreuzigung greifen könnte; nämlich - Az.: 1 BvR 240/04:
„Das fotografische Abbild des Kopfes enthält durch die technische Manipulation eine unrichtige Aussage, auch wenn der Beschwerdeführer trotz der Manipulation noch zu erkennen ist. ... Das für die Montage benutzte Bild des Kopfes beansprucht, eine fotografische Abbildung zu sein und gibt dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt folgt auch nicht daraus, dass die übrige Darstellung deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven hat. Für die Abbildung des Kopfes gilt dies gerade nicht.”
Ob diese Voraussetzung im entschiedenen Fall vorliegt, kann ohne weitere fotografische Untersuchung noch nicht beurteilt werden.
P.S.: Das OLG München - Az.: 18 W 1391/09 - hat in zweiter Instanz das Urteil bestätigt.