Das Bundesverfassungsgericht hat dem Eilantrag eines Fernsehsenders stattgegeben, der sich gegen die verhinderte Bildberichterstattung im „Koma-Saufprozess“ wandte, Az.: 1 BvR 654/09).
Der Vorsitzende der betroffenen Strafkammer hatte zuvor verschiedene sitzungspolizeiliche Anordnungen erlassen, die im Ergebnis das Anfertigen jeglicher Fernsehbilder vom Angeklagten und seinem Verteidiger unterbanden, und mit denen der Presse u.a. die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen während der Verhandlungspausen und nach Sitzungsende untersagt wurde.
Soweit diese Anordnung betroffen war, setzte das Bundesverfassungsgericht sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung außer Kraft. Im Rahmen der Folgenabwägung – so das Verfassungsgericht – sei bei der Gewichtung der für den Angeklagten entstehenden Nachteile insbesondere die Schwere der Tat und die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen, die anlässlich der anhaltenden Diskussion über das „Koma-Saufen“ ein gewichtiges Informationsinteresse gerade an dem in Rede stehenden Strafverfahren begründe. Das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung über dieses Verfahren und der an ihm Beteiligten überwiege demnach. Das Verfassungsgericht schränkte aber ein, dass das Gesicht des Angeklagten anonymisiert werden müsse.