Das OLG Düsseldorf hat einem Schuhhersteller – nachdem geschmacksmusterrechtliche Ansprüche ausschieden – wettbewerbsrechtlich geholfen. Ein Konkurrent hatte täuschend ähnliche Modelle vertrieben. Urteil Az.: I-20 U 43/08.
Die Voraussetzungen für den Schutz :
Das Produkt muss eine „wettbewerbliche Eigenart“ aufweisen. Die - die diese Eigenart begründenden - Gestaltungsmerkmale werden vom Nachahmer identisch oder ähnlich übernommen, wobei der Verkehr gerade aufgrund dieser Merkmale auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließt.
Anmerkung zu Medienprodukten:: Auf Medienprodukte werden sich diese Grundsätze nur selten anwenden lassen. Die Rechtsprechung beschreibt nämlich die Herkunftsfunktion einer Zeitschrift vornehmlich über deren Werktitel bzw. Logo. Bei Zeitschriften wird jedoch in der Regel mit den verschiedenen graphischen Gestaltungselementen der Aufmachung auf einen allgemeinen Farb- und Formenschatz zurückgegriffen. Ausnahmen bestehen allerdings, wenn sich die Unlauterkeit gerade aus der Summierung einer Vielzahl von übernommenen Einzelelementen ergibt, vgl. etwa Beschluss des Landgerichts München v. 10.10.2008 (Az.: 33 O 17380/08).