Ein bekanntes Problem: Die zugeleitete Gegendarstellung entspricht inhaltlich nicht in allen Punkten den Anforderungen des jeweiligen Landespressegesetzes und wäre nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip” abzuweisen. Einige Gerichte, wie etwa das OLG München, lassen es in diesen Fällen zu, dass der Anspruchsteller zu Kürzungen ermächtigt. Solche „Kürzungsermächtigungen“ sind allerdings nach dieser Rechtsprechung nur rechtmäßig, wenn die Gegendarstellung mehrgliedrig ist und ohne eine Sinnveränderung des verbleibenden Textes gestrichen werden kann.
Das OLG Celle hat in einem neuen Beschluss 13 W 135/08) klargestellt:
„Eine allgemeine Bevollmächtigung, die Gegendarstellung in der Form anzupassen, dass der gestellte Gegendarstellungsanspruch begründet ist, wäre auch bei Annahme einer zulässigen Einschränkung des 'Alles-Oder-Nichts-Prinzips' unzulässig.”
Anmerkungen:
1. Im entschiedenen Fall fehlte sogar eine solche ausdrückliche Ermächtigung.
2. Allgemein interessiert noch eine Anmerkung des Gerichts zum Sinn und Zweck des Alles-oder-Nichts-Prinzips, nämlich sinngemäß:
Eine Einschränkung des Prinzips darf nicht das Prozessrisiko auf den Anspruchsverpflichteten überlagwern. „Dieser könnte sich dann nicht mehr darauf beschränken, fehlerhafte Gegendarstellungsbegehren bloß zurückzuweisen, sondern müsste zur Vermeidung einer ihm nachteiligen Kostenfolge das Gegendarstellungsersuchen selbst korrigieren und auf den Umfang beschränken, der nach seiner Ansicht zulässig ist (OLG Düsseldorf ...)”.
3. Darüber hinaus, führt das OLG Celle in seinem Beschluss aus, dass die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht dem Anwaltszwang unterliegt.
4. Eine Aufforderung zehn Wochen nach Kenntnisnahme in einer Tageszeitung ist nicht mehr unverzüglich.