Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss Az. 6 Wx 2/08 verdeutlicht, dass der von einer Urheberrechtsverletzung Betroffene nur schwer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunft gem. Az. 28 AR 4/08 im Beschwerdeweg nach § 19 FGG befassen. Das OLG Köln sah in dieser Anordnung nur eine vorläufige Regelung, für die – gegen dem Wortlaut des § 101 Abs. 9 UrhG – die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Diese Ansicht hatte zur Folge, dass auch weiterer Sachvortrag berücksichtigt werden konnte. Ansonsten hätte – so das OLG Köln – die Gefahr bestanden, dass das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend gewährt worden wäre.
Das OLG Köln sah die vom Internetprovider eingelegte Beschwerde als teilweise begründet an, soweit durch die „einstweilige Anordnung“ die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden würde. Zwar sah das OLG Köln in der Sache ebenfalls einen Anspruch nach § 101 UrhG. Um jedoch nicht dem Hauptsacheverfahren vorzugreifen, sei es lediglich erforderlich, vom Internetprovider die Löschung der relevanten Daten zu untersagen. Das OLG Köln verwies dementsprechen die Angelegenheit an das LG Köln zurück, das neu verhandeln muss.