Der Angeklagte eines Strafverfahrens hatte zunächst per nicht elektronisch signierter E-Mail und anschließend durch nicht unterzeichnete, über einen Internetdienst übermittelte FaxNachricht Berufung eingelegt. In der FaxNachricht war auf das angefochtene Urteil nicht Bezug genommen worden. Diese enthielt lediglich das Wort „Berufung“. Das OLG Oldenburg entschied durch Beschluss (1 Ws 465/08): Die Berufung ist nicht formwirksam. Der E-Mail mangele es an der erforderlichen Schriftform. Das Fax genüge aufgrund fehlender Urteilsbezeichnung nicht den prozessualen Anforderungen von § 314 I ZPO.