Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VI ZR 307/07 gegen den Filmschauspieler Speck ragt nicht wegen der vielen Seiten mit allgemeinen, meist bekannten Ausführungen heraus, - auch wenn in diesen allgemeinen Ausführungen Medien wie Betroffene viele Stellen finden werden, mit denen sie argumentieren können. So ist für die Medien zum Zitieren vorneweg der Satz willkommen:
„Bei der Abwägung ist zu beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein der Presse, sondern in gleicher Weise dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient.”
Interessanter ist die Anwendung der allgemeinen Ausführungen im konkreten Fall:
Umstritten waren im Wesentlichen zwei Aufnahmen, die Schauspieler Speck mit einer Reisetasche auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen mit der Bildunterschrift: „Knast-Ausgang für TV-Star Kasten Speck”.
Maßgeblich war für den BGH vor allem, dass „wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit besteht”, „weshalb der Kläger die Justizvollzugsanstalt bereits zwei Wochen nach Inhaftierung verlassen konnte”.
Zu der speziellen Frage nach der Rechtmäßigkeit der Publikation der beiden Bilder stellt das umfassende Urteil im Wesentlichen fest:
„Die Bilder sind bei dem berichteten Ereignis entstanden. ... Zwar zeigen sie den Kläger in Alltagskleidung beim Gang auf der Strasse und beim Einsteigen in ein Auto. Sie haben jedoch keinen eigenständigen Verletzungseffekt, stellen den Kläger nicht ungünstig dar und stammen nicht aus seiner Intimsphäre. ... Als kontextbezogene Aufnahmen wecken sie ganz besonders das Interesse der Leser an der im Bericht enthaltenen Information und unterstreichen mehr als ein kontextneutrales Bild die3 Authentizität des Berichts (vgl. BVerfG).”