Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss Az.: I ZB 21/06 festgestellt, dass Personenbildnisse für bestimmte Waren und Dienstleistungen als Marke schutzfähig sein können. Angemeldet war ein Kopfbild der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich.
Anders als das BPatG wendet der BGH nämlich den schutzausschließenden § 3 Abs.2 Nr.1 MarkenG grundsätzlich nicht bei Fotographien, Postern, Plakaten u.a. an. Der Grund - so der BGH:
Die Form des Zeichens ist in diesen Fällen nicht durch die Art der Ware bedingt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass etwa ein Poster oder eine Bildkarte nur aus dem als Marke beanspruchten Portrait von Marlene Dietrich bestehen kann.
Für Waren oder Dienstleistungen hingegen, die sich thematisch mit dem Wirken Marlene Dietrichs befassen, könne - so weiter der BGH - das Zeichen als beschreibender Hinweis auf Marlene Dietrich verstanden werden, so dass ihm die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG fehle. Eine Verkehrsdurchsetzung, mit der die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs.3 MarkenG hätte überwunden werden können, hatte der Anmelder nicht substantiiert geltend gemacht.