Ein Urteil Az.: 4 Sa 14/07 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist schon deshalb bemerkenswert (was aber noch nichts mit Treu und Glauben zu tun hat):
Es fragt sich, wie ausführlich Urteile gehalten werden sollten. Man kann nur hoffen, dass ein Rechtsreferendar für dieses Urteil eine Vorlage als Meisterstück abgeliefert hat. Wie lange ein Richter ohne Zuarbeit benötigt hätte, dieses Urteil druckfertig zu verfassen, sollten Sie einmal schätzen. Mit Vorarbeiten eine Woche oder doch weniger?
Der Fall:
In einem Stuckateurbetrieb waren zur Zeit der Kündigung der Kläger, eine Arbeitnehmerin und zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger wandte gegen die Kündigung im Wesentlichen ein, aufgrund seiner 25-jährigen Betriebszugehörigkeit und seines Alters von 54 Jahren habe ihm nicht allein aufgrund von Arbeitsunfähigkeitszeiten altersdiskriminierend gekündigt werden dürfen. Der Kläger, ein Gipser, fehlte krankheitsbedingt jährlich an 40 Arbeitstagen; Tendenz steigend. Die beiden anderen Arbeitnehmer waren etwas jünger und fehlten seltener, aber ebenfalls beachtlich oft.
Die Entscheidung:
Das Gericht hätte sich im Wesentlichen - das Kündigungsschutzgesetz war nicht anzuwenden - auf seine folgenden Ausführungen beschränken können:
„Gehen die Fehlzeiten eines älteren Arbeitnehmers über die durchschnittlichen Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer seiner Altersgruppe hinaus, so trifft den Arbeitgeber kein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem älteren Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den jüngeren Arbeitnehmern mehr. Das Bestreben der Beklagten, durch Ausspruch einer Kündigung die wirtschaftliche Belastung durch Entgeltfortzahlungskosten zu beschränken, stellt somit auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung als einleuchtendem Grund im Sinne des § 242 BGB dar, der mit einer Diskriminierung aufgrund des Alters nichts zu tun hat.”