Das OLG Bremen bestätigt in einem Beschluss 2 W 48/08:
Eine im Sinne des § 3 UWG relevante Täuschung liegt schon dann vor, wenn der Verbraucher aufgrund einer irreführenden Blickfangwerbung veranlasst wird, sich mit dem beworbenen Angebot näher zu befassen.
Ein Telekommunikationsanbieter hatte mit der überdimensional hervorgehobenen Aussage geworben „Ein Leben lang gratis telefonieren“, aber erst in einer Fußnote darüber aufgeklärt, dass das Angebot nur gilt, wenn zuvor ein bestimmtes (kostenpflichtiges) Tarif-Paket gebucht wurde und Sonder- bzw. Auslandsrufnummern genauso ausgeschlossen sind wie Gespräche in Mobilfunknetze. Um eine Irreführung auszuschließen, hätte – entsprechend ständiger BGH-Rechtsprechung – die Richtigstellung bereits im Blickfang erfolgen müssen. Grundsätzliche Entscheidungen und Nachweise finden Sie zudem, wenn Sie nebenstehend unter „Suche“ den Begriff „Blickfang“ eingeben.