Sie kennen den ”Holzklotz-Fall”. Von einer Autobahnbrücke wurde - so wird angenommen - am 23. März 2008 ein mitgebrachter Holzklotz auf die Fahrbahn der BAB 29 geworfen. Die neben ihrem Mann sitzende Beifahrerin wurde getötet. Im Auto saßen auch noch die beiden Kinder der getöteten Beifahrerin. Seit dem 4. November wird gerichtlich verhandelt. Das Gericht untersagte dem Fernsehsender N 24 schlechthin, aus dem Gerichtsraum den Angeklagten unanonymisiert zu zeigen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bestätigte am vergangenen Freitag diese sitzungspolizeiliche Verbotsverfügung des Gerichts, Az.: 1 BvQ 46/08. Die drei Richter der Kammer führten in den Gründen ihres Beschlusses - im Anschluss an eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte eventuell freigesprochen werden könnte - unter anderem aus:
„Dabei ist zu beachten, dass [selbst] eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt.”
Anmerkungen:
1. Auf die Bildberichterstattung in der Presse geht der Beschluss nicht ausdrücklich ein. In den Gründen wird aber einmal allgemein formuliert: „Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Falle der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, auch wenn er freigesprochen werden wird.”
2. Wie stets im Presse- und Medienrecht muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht einerseits und der Medien- und Informationsfreiheit andererseits abgewogen werden. So wird sich die Rechtslage insgesamt anders darstellen, wenn der Angeklagte beispielsweise die Tat gestanden hat und das Geständnis nicht stark bezweifelt werden muss.